VGH Bayern - Beschluss vom 13.08.2009
22 CS 09.1961
Normen:
GastG § 5 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 07.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen Au 4 S 09.1077

Begrenzung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis zum Aufenthalt in einem Raum von ursprünglich maximal 150 Personen auf nunmehr 50 Personen; Fehlende Akzeptanz einer Spindeltreppe als Rettungsweg aus heutiger Sicht als Grund der Begrenzung

VGH Bayern, Beschluss vom 13.08.2009 - Aktenzeichen 22 CS 09.1961

DRsp Nr. 2009/21292

Begrenzung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis zum Aufenthalt in einem Raum von ursprünglich maximal 150 Personen auf nunmehr 50 Personen; Fehlende Akzeptanz einer Spindeltreppe als Rettungsweg aus heutiger Sicht als Grund der Begrenzung

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. In Abänderung von Nr. III des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. August 2009 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GastG § 5 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.