I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. In Abänderung von Nr. III des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. August 2009 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000 Euro festgesetzt.
I.
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