OLG Hamm - Beschluss vom 15.03.2017
32 SA 3/17
Normen:
ZPO §§ 36 I Nr. 6; NW § 50 EEG; BauGB §§ 217ff;

Begriff der Baulandsache i.S. von § 17ff. BauGBZulässigkeit eines Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2017 - Aktenzeichen 32 SA 3/17

DRsp Nr. 2018/1361

Begriff der Baulandsache i.S. von § 17ff. BauGB Zulässigkeit eines Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens

Ob eine Baulandsache vorliegt, ist nach dem Streitgegenstand zu bestimmen, den der Antragsteller zur Entscheidung stellt. Will der Antragsteller die Festsetzung und Zahlung einer Entschädigung nach dem EEG erreichen und hält er an dem Begehren auch nach dem Hinweis auf eine mögliche Unzulässigkeit des Verfahrens vor der Kammer für Baulandsachen fest, liegt ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 50 EEG NW, 217ff BauGB vor, über den die Kammern für Baulandsachen zu entscheiden haben. Ob dieser Antrag zulässig ist, ist im Gerichtsstandbestimmungsverfahren nicht zu prüfen

Tenor

Zuständig ist das Landgericht B.

Normenkette:

ZPO §§ 36 I Nr. 6; NW § 50 EEG; BauGB §§ 217ff;

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat zunächst im Mahnverfahren einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 4.855.068 € zzgl. Nebenforderungen geltend gemacht. Im Mahnbescheidsantrag hat die Antragstellerin die Hauptforderung bezeichnet als "Entschädigungsanspruch aus Kaufvertrag i.V.m. § 28 Enteignungs- und Entschädigungsgesetz". Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin ist das Verfahren an das Landgericht C abgegeben worden.