OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.09.2019
3 Kart 804/18 (V)
Normen:
UWG § 3 Nr. 11;

Begriff der dezentralen Erzeugungsanlage i.S. von § 3 Nr. 11 EnWGAnspruch eines Kraftwerkbetreibers auf Vergütung vermiedener Netzentgelte bei Einspeisung der erzeugten Leistung sowohl in ein Verteilernetz als auch in ein Übertragungsnetz

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2019 - Aktenzeichen 3 Kart 804/18 (V)

DRsp Nr. 2019/17587

Begriff der dezentralen Erzeugungsanlage i.S. von § 3 Nr. 11 EnWG Anspruch eines Kraftwerkbetreibers auf Vergütung vermiedener Netzentgelte bei Einspeisung der erzeugten Leistung sowohl in ein Verteilernetz als auch in ein Übertragungsnetz

Ein sowohl an ein Verteilernetz als auch an ein Übertragungsnetz angeschlossenes Kraftwerk ist keine dezentrale Erzeugungsanlage im Sinne des § 3 Nr. 11 EnWG. Die dort vorausgesetzte Anschluss- und Erzeugungssituation erfasst nur ausschließlich an das Verteilernetz angeschlossene und für die Einspeisung in das Verteilernetz erzeugende Anlagen. Es widerspricht der ratio des § 18 Abs.1 S.1 StromNEV, Anlagen, die weiterhin auch die Strukturen des Übertragungsnetzes in Anspruch nehmen, die mit dem Entgelt für vermiedene Netzentgelte verbundene und bezweckte Privilegierung zukommen zu lassen.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 16.05.2018 (BK8-173764-01-M) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Bundesnetzagentur und der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf ... Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

UWG § 3 Nr. 11;

Gründe

A.