OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.04.2009
I-5 U 142/08
Normen:
VOB/B § 12 Nr. 5 Abs. 1; VOB/B § 12 Nr. 5 Abs. 2; BGB § 640; BGB § 641;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 16.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 102/06

Begriff der Fertigstellungsanzeige; Anforderungen an die Abnahme eines Bauvorhabens bei Vereinbarung einer förmlichen Abnahme

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2009 - Aktenzeichen I-5 U 142/08

DRsp Nr. 2010/18805

Begriff der Fertigstellungsanzeige; Anforderungen an die Abnahme eines Bauvorhabens bei Vereinbarung einer förmlichen Abnahme

1. Eine Fertigstellungsanzeige im Sinne des § 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B kann auch in der Schlussrechnungsstellung durch den Werkunternehmer liegen. Auf die fiktive Abnahme nach § 12 Nr. 5 Abs. 1 (ebenso wie nach Abs. 2) VOB/B kann jedoch dann nicht zurückgegriffen werden, wenn die Parteien ausdrücklich eine förmliche Abnahme vereinbart haben. 2. Haben die Parteien die vereinbarte förmliche Abnahme schlicht "vergessen", so kann hierin ein beiderseitiger stillschweigender Verzicht auf die vereinbarte Förmlichkeit liegen, was wiederum zur Folge hat, dass eine stillschweigende Abnahme durch schlüssiges/konkludentes Verhalten des Auftraggebers in Betracht kommt, wobei jedoch für die Annahme eines stillschweigenden Verzichts auf eine vereinbarte förmliche Abnahme Zurückhaltung geboten ist. 3. Zur Fälligkeit der Werklohnforderung bedarf es einer Abnahmeerklärung durch den Besteller nicht mehr, wenn das von dem Unternehmer erbrachte Werk abnahmereif ist und sich deshalb die Abnahmeverweigerung durch den Besteller, die in der Berufung auf die fehlende Abnahme liegt, als unberechtigt und damit unbeachtlich erweist.

Tenor