OLG Köln - Beschluss vom 25.10.2017
6 U 81/17
Normen:
GWB § 19; GWB § 95; GWB § 87 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 259/15

Begriff der Kartellsache

OLG Köln, Beschluss vom 25.10.2017 - Aktenzeichen 6 U 81/17

DRsp Nr. 2018/6141

Begriff der Kartellsache

Ein Rechtsstreit ist als Kartellsache an die Nordrhein-Westfalen zuständigen gemeinsamen Kartellgerichte zu verweisen, wenn der Beklagte geltend macht, die Durchsetzung des Klagedesigns begründet den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gemäß § 19 GWB.

Tenor

1.

Das Oberlandesgericht Köln erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtstreit auf den Antrag der Beklagten, Widerklägerin und Berufungsklägerin an das zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf - Kartellsenat.

2.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.12.2017 wird aufgehoben.

Normenkette:

GWB § 19; GWB § 95; GWB § 87 Abs. 1;

Gründe

Der Rechtsstreit war gemäß §§ 525, 281 Abs. 1 ZPO an das Oberlandesgericht Düsseldorf - Kartellsenat - als das gemäß §§ 91, 92 Abs. 1, 87 Abs. 1, 95 GWB in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte und über die gerichtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 30.08.2011 (GV.NRW S. 469) ausschließlich zuständige Gericht zu verweisen, nachdem die Berufung zunächst bei dem für Rechtsmittel in allgemeinen Zivilsachen zuständigen Oberlandesgericht eingelegt worden ist.