Das Oberlandesgericht Köln erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtstreit auf den Antrag der Beklagten, Widerklägerin und Berufungsklägerin an das zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf - Kartellsenat.
2.Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.12.2017 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit war gemäß §§ 525, 281 Abs. 1 ZPO an das Oberlandesgericht Düsseldorf - Kartellsenat - als das gemäß §§
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