OLG Oldenburg - Urteil vom 20.01.2009
12 U 101/08
Normen:
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 7; BGB § 203; BGB § 249; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 634 Abs. 1 Nr. 3; HOAI § 15 Nr. 8; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 05.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 1275/06

Begriff der Rechnungsprüfung i.S. von § 15 Nr. 8 HOAI; Begriff der Verhandlungen i.S. von § 203 BGB; Beendigung der Hemmung der Verjährung aufgrund Verhandlungen

OLG Oldenburg, Urteil vom 20.01.2009 - Aktenzeichen 12 U 101/08

DRsp Nr. 2010/17850

Begriff der Rechnungsprüfung i.S. von § 15 Nr. 8 HOAI; Begriff der Verhandlungen i.S. von § 203 BGB; Beendigung der Hemmung der Verjährung aufgrund Verhandlungen

1. Die Rechnungsprüfung i.S. von § 15 Nr. 8 HOAI erfordert neben der rechnerischen Nachprüfung der Abrechnung die Übergabe der geprüften Schlussrechnung an den Auftraggeber. 2. Verhandlungen i.S. des § 203 BGB führen die Parteien, wenn es unter ihnen zu einem Meinungsaustausch kommt, auf Grund dessen der Gläubiger davon ausgehen darf, dass sein Begehren von der Gegenseite noch nicht endgültig abgelehnt wird. Eine Bereitschaft zu einem besonderen Entgegenkommen ist dabei nicht nötig. Entscheidend ist, dass ein Gespräch über die Forderung in Gang gekommen ist. 3. Der durch diese Verhandlungen ausgelöste Hemmungstatbestand endet erst mit einem "doppelten Nein" des Schuldners, und zwar zum Anspruch überhaupt und zu weiteren Gesprächen über diesen. Dazu bedarf es einer eindeutigen Erklärung.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5. 9. 2008 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels geändert.