OLG Celle - Beschluss vom 29.11.2016
13 Verg 8/16
Normen:
GWB § 99 Nr. 4;
Fundstellen:
NZBau 2017, 239
Vorinstanzen:
VK Lüneburg, vom 18.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen VgK-41/2016

Begriff der überwiegenden öffentlichen Subventionierung i.S. von § 99 Nr. 4 GWB

OLG Celle, Beschluss vom 29.11.2016 - Aktenzeichen 13 Verg 8/16

DRsp Nr. 2017/1455

Begriff der überwiegenden öffentlichen Subventionierung i.S. von § 99 Nr. 4 GWB

Die Frage der überwiegenden öffentlichen Subventionierung i. S. v. § 99 Nr. 4 GWB ist grundsätzlich am Volumen der konkreten Gesamtbaumaßnahme zu prüfen und nicht am Umfang einzelner Module. Dabei kommt es bei der Berechnung der Projektkosten nicht auf die "förderfähigen Kosten" an, wenn die nicht förderfähige Baumaßnahme einen nicht unwesentlichen Teil der förderfähigen Gesamtbaumaßnahme darstellt und mit dieser in einem untrennbaren Funktionszusammenhang steht.

1. Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass ihre sofortige Beschwerde keinen Erfolg haben dürfte.

2. Die Antragsgegnerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses. Sie mag in Erwägung ziehen, im Kosteninteresse ihre sofortige Beschwerde zurückzunehmen.

3. Sollte eine Erledigung des Verfahrens durch Rücknahme nicht in Betracht kommen, regt der Senat an, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Die Parteien werden gebeten, binnen einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung dieses Hinweisbeschlusses zu erklären, ob sie einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zustimmen.

Normenkette:

GWB § 99 Nr. 4;

Gründe:

I.