1. Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass ihre sofortige Beschwerde keinen Erfolg haben dürfte.
2. Die Antragsgegnerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses. Sie mag in Erwägung ziehen, im Kosteninteresse ihre sofortige Beschwerde zurückzunehmen.
3. Sollte eine Erledigung des Verfahrens durch Rücknahme nicht in Betracht kommen, regt der Senat an, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Die Parteien werden gebeten, binnen einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung dieses Hinweisbeschlusses zu erklären, ob sie einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zustimmen.
I.
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