Baubetreuer ist, wer gewerbsmäßig Bauvorhaben im fremden Namen, für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereitet oder durchführt (§ 34 c I 1 Nr. 2 b GewO). Er berechtigt und verpflichtet unmittelbar den Betreuten. Dieser ist Bauherr und trägt das Bauherrenrisiko. Wird das Bauvorhaben dagegen im eigenen Namen, für eigene oder fremde Rechnung vorbereitet, liegt Bauträgerschaft (§ 34 c I 1 Nr. 2 a GewO) vor. Der Bauträger ist dann Vertragspartner der Bauhandwerker und damit »Bauherr«.