Siehe auch BGHZ 31, 224, 227 = NJW 1960, 431; BGH, NJW 1972, 447, 448.
Koordinierung bedeutet, daß der Architekt in technischer, wirtschaftlicher, kostenmäßiger und zeitlicher Hinsicht für den Ablauf des Baugeschehens Sorge zu tragen hat (vgl. dazu im einzelnen auch Bindhardt/Jagenburg, § 6 Rdn. 94 ff.; zur terminlichen Abstimmung insbesondere: OLG Frankfurt/M., BauR 1991, 370).
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