BVerwG - Urteil vom 04.10.1990
8 C 1.89
Normen:
BauGB § 131 Abs. 1 ; BauNVO § 15 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
BauR 1991, 77
HGZ 1991, 67
KStZ 1991, 31
NVwZ 1991, 484
ZKF 1991, 39
ZMR 1991, 35
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 09.01.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 229/85
OVG Niedersachsen, vom 19.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 35/87

Begriff des Grundstücks und des Erschlossenseins

BVerwG, Urteil vom 04.10.1990 - Aktenzeichen 8 C 1.89

DRsp Nr. 1996/15672

Begriff des Grundstücks und des "Erschlossenseins"

»1. Ein Abweichen vom (sog. Buch-)Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechts ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Festhalten an diesem Begriff dazu führt, daß ein Grundstück bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands völlig unberücksichtigt bleiben muß, obwohl es - mangels hinreichender Größe lediglich allein nicht bebaubar - zusammen mit einem oder mehreren Grundstücken desselben Eigentümers ohne weiteres baulich angemessen genutzt werden darf (wie Urteil vom 3. Februar 1989 - BVerwG 8 C 78.88 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 71 S. 27 [31 f.]).2. In beplanten Gebieten sind ausschließlich planerische Bestimmungen geeignet, bei einem an zwei Anbaustraßen grenzenden übergroßen (Buch-)Grundstück den Eindruck aufzudrängen, es handele sich planerisch um zwei voneinander unabhängige Grundstücke mit der Folge, daß die beiden Straßen nur den an sie angrenzenden Teil des (Buch-)Grundstücks erschließen (im Anschluß an das Urteil vom 3. Februar 1989 - BVerwG 8 C 78.88 - a.a.O. S. 32 ff.).«

Normenkette:

BauGB § 131 Abs. 1 ; BauNVO § 15 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I.