VGH Bayern - Beschluss vom 07.03.2019
9 ZB 19.59
Normen:
VwGO § 57 Abs. 2; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 21.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AN 3 K 17.2032

Begründen des Antrags auf Zulassung der Berufung innerhalb der Frist

VGH Bayern, Beschluss vom 07.03.2019 - Aktenzeichen 9 ZB 19.59

DRsp Nr. 2019/7503

Begründen des Antrags auf Zulassung der Berufung innerhalb der Frist

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.850,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 57 Abs. 2; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und deshalb in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen, weil er nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründet worden ist und eine Verlängerung dieser Frist - wie hier beantragt - nicht in Betracht kommt (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO).