BGH - Beschluss vom 11.03.2020
VII ZR 57/19
Normen:
ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 19.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 248/16
OLG Celle, vom 01.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 188/18

Begründetheit einer Anhörungsrüge

BGH, Beschluss vom 11.03.2020 - Aktenzeichen VII ZR 57/19

DRsp Nr. 2020/7175

Begründetheit einer Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 15. Januar 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) der Beklagten vom 4. Februar 2020 ist unbegründet.

Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (BGH, Beschluss vom 20. November 2019 - VII ZR 146/17 Rn. 2). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen der Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerde vom 22. Juli 2019 zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § Abs. Satz 2 Halbsatz 2 abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - , NJW 2011, , juris Rn. 24).