BGH - Beschluss vom 20.11.2019
VII ZR 146/17
Normen:
ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 22.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 369/08
OLG Düsseldorf, vom 13.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-23 U 87/16

Rüge der neuen und eigenständigen Verletzungen auf rechtliches Gehör i.R.d. Anhörungsrüge

BGH, Beschluss vom 20.11.2019 - Aktenzeichen VII ZR 146/17

DRsp Nr. 2019/18003

Rüge der neuen und eigenständigen Verletzungen auf rechtliches Gehör i.R.d. Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 4. September 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) der Beklagten vom 9. September 2019 ist unbegründet.

Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (BGH, Beschluss vom 19. September 2019 - VII ZR 224/17 Rn. 2). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen der Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 9. Oktober 2017 zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet.