BGH - Beschluss vom 28.01.2020
VIII ZR 170/18
Normen:
GKG § 45 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 12.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 28/16
OLG Düsseldorf, vom 25.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen I-7 U 134/17

Begründetheit einer Gegenvorstellung

BGH, Beschluss vom 28.01.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 170/18

DRsp Nr. 2020/3322

Begründetheit einer Gegenvorstellung

Tenor

Die als Gegenvorstellung anzusehende Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 2. Januar 2020 gegen den mit Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2019 auf 62.700 € festgesetzten Wert des Beschwerdeverfahrens "Streitwertbeschwerde" erhoben und eine Herabsetzung des Streitwerts auf 40.000 € beantragt.

II.

Die Beschwerde ist als Gegenvorstellung zulässig, aber unbegründet.

1. Gegen einen Streitwertbeschluss des Bundesgerichtshofs ist zwar keine Beschwerde zulässig. Statthaft ist aber eine Gegenvorstellung, die in der für eine Beschwerde geltenden Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG eingelegt werden muss (BGH, Beschlüsse vom 7. April 2011 - VII ZR 66/07, juris Rn. 7 mwN; vom 13. November 2019 - IV ZR 178/18, juris Rn. 3). Diese Frist ist hier eingehalten.

2. Die Gegenvorstellung ist jedoch unbegründet. Eine Änderung des festgesetzten Streitwerts ist nicht veranlasst, da er mit 62.700 € zutreffend bemessen worden ist.

Der Streitwert erhöht sich im Streitfall gemäß § 45 Abs. 3 GKG - ausgehend von der Klageforderung in Höhe von 20.000 € - um 42.700 € auf 62.700 €.

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