VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 25.10.2018
5 S 2575/16
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 13a Abs. 1 S. 4; UVPG § 2 Abs. 2 Nr. 2; UVPG § 3b Abs. 3;
Fundstellen:
DÖV 2019, 290
ZfBR 2019, 263

Begründung der Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben bei der Änderung eines Bebauungsplans; Beschränkung der Änderung auf die Nutzungsmöglichkeiten innerhalb des Einkaufszentrums

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2018 - Aktenzeichen 5 S 2575/16

DRsp Nr. 2019/2134

Begründung der Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben bei der Änderung eines Bebauungsplans; Beschränkung der Änderung auf die Nutzungsmöglichkeiten innerhalb des Einkaufszentrums

1. Die Änderung eines Bebauungsplans, der ein Sondergebiet "Einkaufszentrum" festsetzt, begründet nicht die Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben i.S. des § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB, wenn sich die Änderung auf die Nutzungsmöglichkeiten innerhalb des Einkaufszentrums beschränkt.2. Ein Einkaufszentrum ist eine sonstige Anlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) UVPG a.F.3. Die Änderung der Nutzung innerhalb eines Einkaufszentrums ist kein Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) UVPG a.F.

Tenor

Der Bebauungsplan "Sondergebiet Einzelhandel Wilferdinger Höhe" der Stadt Pforzheim vom 15. Dezember 2015 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 13a Abs. 1 S. 4; UVPG § 2 Abs. 2 Nr. 2; UVPG § 3b Abs. 3;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 740 "Sondergebiet Einzelhandel Wilferdinger Höhe" der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2015.