In Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. Februar 2007 wird die Beklagte verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 67.769 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 1. Februar 2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II.Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Kläger gesamtverbindlich sieben Achtel, die Beklagte ein Achtel.
III. IV.
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