VGH Bayern - Beschluss vom 16.11.2009
4 BV 07.1902
Normen:
BayVwVfG Art. 56 Abs. 1; BayVwVfG Art. 59 Abs. 3; BauGB § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; BauGB § 11 Abs. 2; BauGB § 36; VwGO § 130a; AGBGB Art. 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BGB § 814;
Vorinstanzen:

Begründung neuen Baurechts und Nutzungsrechts bei Erweiterung der Verkehrskapazität eines Baugebiets durch Schaffung neuer Anbindungen an ein überörtliches Straßennetz; Erweiterung des Baurechts bedingt durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrages mit dem Inhalt der Finanzierungsbeteiligung; Erstattung der in Vollzug eines Folgekostenvertrags geleisteten Zahlungen nach Geltendmachung des Versprechenlassens einer unzulässigen Gegenleistung der Behörde; Notwendigkeit eines Nachweises der Gemeinde für die kausale Verknüpfung zwischen einem Vorhaben und den der Gemeinde durch die Herstellung entstehenden Kosten für die Wirksamkeit eines Folgekostenvertrags; Beschlussfassung über finanzielle Beiträge zu Infrastruktureinrichtungen durch eine Behörde unter bloßer Berücksichtigung von Neunutzern eines Zubringers im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz

VGH Bayern, Beschluss vom 16.11.2009 - Aktenzeichen 4 BV 07.1902

DRsp Nr. 2009/26848

Begründung neuen Baurechts und Nutzungsrechts bei Erweiterung der Verkehrskapazität eines Baugebiets durch Schaffung neuer Anbindungen an ein überörtliches Straßennetz; Erweiterung des Baurechts bedingt durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrages mit dem Inhalt der Finanzierungsbeteiligung; Erstattung der in Vollzug eines Folgekostenvertrags geleisteten Zahlungen nach Geltendmachung des Versprechenlassens einer unzulässigen Gegenleistung der Behörde; Notwendigkeit eines Nachweises der Gemeinde für die kausale Verknüpfung zwischen einem Vorhaben und den der Gemeinde durch die Herstellung entstehenden Kosten für die Wirksamkeit eines Folgekostenvertrags; Beschlussfassung über finanzielle Beiträge zu Infrastruktureinrichtungen durch eine Behörde unter bloßer Berücksichtigung von Neunutzern eines Zubringers im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz

Tenor

I.

In Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. Februar 2007 wird die Beklagte verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 67.769 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 1. Februar 2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Kläger gesamtverbindlich sieben Achtel, die Beklagte ein Achtel.

III. IV.