OLG Köln - Beschluss vom 26.05.2021
7 U 166/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 839 Abs. 3; GWB § 87 S. 2; GG Art. 34;
Vorinstanzen:
LG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 201/20

Behauptete Amtspflichtverletzung eines Mitarbeiters des BundeskartellamtsFehlende Kausalität zwischen behaupteten Amtspflichtverletzungen und geltend gemachtem SchadenAnonymer Hinweis auf ein Kartell

OLG Köln, Beschluss vom 26.05.2021 - Aktenzeichen 7 U 166/20

DRsp Nr. 2022/494

Behauptete Amtspflichtverletzung eines Mitarbeiters des Bundeskartellamts Fehlende Kausalität zwischen behaupteten Amtspflichtverletzungen und geltend gemachtem Schaden Anonymer Hinweis auf ein Kartell

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 839 Abs. 3; GWB § 87 S. 2; GG Art. 34;

Gründe

I.

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates keine Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht, § 546 ZPO, oder nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen, § 513 Abs. 1 ZPO. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weswegen der Senat beabsichtigt, eine Entscheidung durch Beschluss zu treffen, § 522 Abs. 2 ZPO.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht Bonn die Klage abgewiesen.

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