VGH Bayern - Beschluss vom 03.01.2019
9 CS 18.2532
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 2; GKG § 152 Abs. 1; VwGO § 92 Abs. 3; VwGO § 173; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 29.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AN 3 S 18.2282

Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist das Verfahren einzustellen.

VGH Bayern, Beschluss vom 03.01.2019 - Aktenzeichen 9 CS 18.2532

DRsp Nr. 2019/4602

Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist das Verfahren einzustellen.

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. November 2018 ist in den Nummern 1 und 2 wirkungslos geworden.

III.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 161 Abs. 2; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 2; GKG § 152 Abs. 1; VwGO § 92 Abs. 3; VwGO § 173; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist in den Nummern 1 und 2 wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Maßgeblich für die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen ist hier, dass das Landratsamt den angefochtenen Duldungsbescheid vom 15. November 2018 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 vollständig aufgehoben hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 GKG).

Vorinstanz: VG Ansbach, vom 29.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AN 3 S 18.2282