OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.09.2017
6 A 11431/17.OVG ; 6 E 11432/17.OVG
Normen:
ZPO § 78b Abs. 1; VwGO § 67 Abs. 4; VwGO § 173 S. 1; GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 11.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 506/16 KO

Beiordnung eines Notanwalts für die Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung i.R.v. Ausgleichsabgaben

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.09.2017 - Aktenzeichen 6 A 11431/17.OVG ; 6 E 11432/17.OVG

DRsp Nr. 2018/3209

Beiordnung eines Notanwalts für die Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung i.R.v. Ausgleichsabgaben

Zu den Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. Juli 2017 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird zugleich für das Verfahren erster Instanz auf 1.411,95 € festgesetzt.

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

- 6 A 11431/17.OVG -

II.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

- 6 E 11432/17.OVG -

Normenkette:

ZPO § 78b Abs. 1; VwGO § 67 Abs. 4; VwGO § 173 S. 1; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

I.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.