OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.10.2013
15 A 1096/13
Normen:
VwGO § 117 Abs. 1 S. 2-3; VwGO § 117 Abs. 4 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 125 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2659/10

Beitragserhebung bei Beschränkung der von der Erschließungsanlage ausgehenden Erschließungswirkung (hier: Anbaustraße) auf eine Teilfläche des Grundstücks

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2013 - Aktenzeichen 15 A 1096/13

DRsp Nr. 2014/10443

Beitragserhebung bei Beschränkung der von der Erschließungsanlage ausgehenden Erschließungswirkung (hier: Anbaustraße) auf eine Teilfläche des Grundstücks

1. § 117 Abs. 4 S. 1 VwGO verlangt nicht die Urteilszustellung an die Verfahrensbeteiligten binnen zwei Wochen nach Verkündung, sondern lediglich die Übermittlung an die Geschäftsstelle innerhalb dieser Frist. 2. Von einer Erschließungsanlage können niemals die Flächen anderer Erschließungsanlagen oder sonstiger öffentlicher Verkehrsanlagen erschlossen sein.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.462,57 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 117 Abs. 1 S. 2-3; VwGO § 117 Abs. 4 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 125 Abs. 1;

Gründe

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.