OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 21.07.2016
2 MB 12/16
Normen:
KAG § 8; StrWG § 2 Abs. 2 Nr. 1; StrWG § 6 Abs. 1; StrWG § 6 Abs. 2; StrWG § 6 Abs. 5 S. 1; BGB § 917 Abs. 1 S. 2; BGB § 918;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 11.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 B 31/15

Beitragspflicht des Eigentümers eines sog. gefangenen Hinterliegergrundstücks; Berechtigung zur Nutzung der ausgebauten Straße über das Anliegergrundstück i.R.d. Notwegerechts

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.07.2016 - Aktenzeichen 2 MB 12/16

DRsp Nr. 2016/16699

Beitragspflicht des Eigentümers eines sog. gefangenen Hinterliegergrundstücks; Berechtigung zur Nutzung der ausgebauten Straße über das Anliegergrundstück i.R.d. Notwegerechts

1. Grundsätzlich ist ein Hinterliegergrundstück nur dann beitragspflichtig, wenn der Eigentümer des Hinterliegergrundstücks dauerhaft berechtigt ist, die ausgebaute Straße über das Anliegergrundstück in Anspruch zu nehmen. Dies kann etwa bei einem dinglichen Wegerecht vorliegen, ein lediglich schuldrechtlicher Anspruch auf Benutzung des Anliegergrundstückes zwecks Verbindung zur Einrichtung genügt hingegen nicht, Bei gefangenen Hinterliegergrundstücken sind die Anforderungen an die Sicherung der Zuwegung geringer, hier kann auch ein Notwegerecht genügen.2. Ausnahmevorschriften wie die Vorschrift des § 6 Abs. 5 StrWG sind grundsätzlich nicht analogiefähig, weil es an der Planwidrigkeit der Regelungslücke fehlt.3. Aus § 2 Abs. 1 StrWG und der ratio des Gesetzes ergibt sich, dass nur solche Gehwege gemäß 2 Abs. 2 Nr. 1 StrWG Teil der öffentlichen Straße sind, die bereits zum Zeitpunkt der Widmung der Straße vorhanden und im Eigentum der Stadt gewesen waren. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so ist § 6 Abs. 5 StrWG die speziellere Norm, die über § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrWG nicht umgangen werden darf.