OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.12.2009
15 A 2133/09
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 25;

Beitragsrechtliche Bedeutung einer Festsetzung als private Grünfläche

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.12.2009 - Aktenzeichen 15 A 2133/09

DRsp Nr. 2010/18158

Beitragsrechtliche Bedeutung einer Festsetzung als private Grünfläche

1. Die Qualität der Festsetzung als private Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 des Baugesetzbuches (BauGB) schließt eine Zugehörigkeit der Fläche zum der Beitragspflicht unterworfenen Grundstück nicht aus. Auch die spezifische Zweckbestimmung als Ausgleichsfläche steht der Zuordnung zu einem Beitragsgrundstück nicht entgegen, da die Privatnützigkeit unbeschadet der Bestimmung als Ausgleichsfläche unberührt bleibt.2. Anpflanzflächen als überlagernde Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB können innerhalb von Baugebieten festgesetzt werden, so dass sie dann Bauland sind. Demgegenüber können (öffentliche oder private) Grünflächen als selbständige Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB nicht innerhalb von Baugebieten festgesetzt werden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Antragsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 36.519,68 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 25;

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.