VGH Bayern - Beschluss vom 24.05.2019
23 C 19.239
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 16.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 K 16.838

Bemessung des Auffangstreitwerts bei einem Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot; Anhaltspunkte für eine betragsmäßige Bewertung des klägerischen Interesses im Anfechtungsklageverfahren

VGH Bayern, Beschluss vom 24.05.2019 - Aktenzeichen 23 C 19.239

DRsp Nr. 2019/10775

Bemessung des Auffangstreitwerts bei einem Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot; Anhaltspunkte für eine betragsmäßige Bewertung des klägerischen Interesses im Anfechtungsklageverfahren

Tierschutzrechtliche Anordnungen bieten in aller Regel keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine betragsmäßige Bewertung des klägerischen Interesses im Anfechtungsklageverfahren, weshalb insoweit grundsätzlich der Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1;

Gründe

Die vom Kläger erhobene Streitwertbeschwerde ist nach § 68 Abs. 1 GKG zulässig, jedoch nicht begründet.

Das Ruhen des Verfahrens ist im vorliegenden Fall - entgegen dem Antrag des Klägers - nicht sachdienlich, da die erhobene Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss unabhängig vom Ausgang des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 16. Oktober 2018 ist.