VGH Bayern - Beschluss vom 24.05.2019
23 C 19.240
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 16.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 K 16.856

Bemessung des Auffangstreitwerts bei einem Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot; Anhaltspunkte für eine betragsmäßige Bewertung des klägerischen Interesses im Anfechtungsklageverfahren

VGH Bayern, Beschluss vom 24.05.2019 - Aktenzeichen 23 C 19.240

DRsp Nr. 2019/10776

Bemessung des Auffangstreitwerts bei einem Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot; Anhaltspunkte für eine betragsmäßige Bewertung des klägerischen Interesses im Anfechtungsklageverfahren

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1;

Gründe

Die vom Kläger erhobene Streitwertbeschwerde ist nach § 68 Abs. 1 GKG zulässig, jedoch nicht begründet.

Das Ruhen des Verfahrens ist im vorliegenden Fall - entgegen dem Antrag des Klägers - nicht sachdienlich, da die erhobene Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss unabhängig vom Ausgang des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 16. Oktober 2018 ist.

Die Beschwerde, die vom Kläger selbst erhoben werden konnte und für die nicht der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO gilt (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, vgl. BayVGH, B.v. 4.1.2017 - 9 ZB 17.2 - juris Rn. 3) ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Höhe des Streitwertes für das Klageverfahren gegen den Bescheid des Beklagten vom 4. November 2016, mit dem Anordnungen zur Rinderhaltung gem. § 16a TierSchG gegenüber dem Kläger getroffen wurden, zutreffend mit 5.000,- € festgesetzt.