Der Beklagte beauftragte 1986 den Kläger als Architekten mit der Planung des Umbaus seiner Augenarztpraxis. Der Kläger teilte ihm zu Beginn seiner Tätigkeit schriftlich mit, als Vergütung sei ein Zeithonorar von 105 DM/Std für ihn und 85 DM/Std für seinen Mitarbeiter vereinbart. Auf dieser Grundlage forderte der Kläger mit Schluß- und Nebenkostenrechnung vom 25. November 1986 einschließlich vorangegangener Teilrechnung insgesamt 16.061,02 DM.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|