OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.03.2011
2 A 2579/09
Normen:
AG VwGO § 5; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; 18. BImSchV § 2 Abs. 2 Nr. 2; 18. BImSchV § 2 Abs. 6 S. 3; 18. BImSchV § 5 Abs. 5 Nr. 1; BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 1 Abs. 7;

Bemessung des Schutzniveaus eines Mischgebiets durch eine spezifische Abwägung zum Ausgleich der Interessenlage von Wohnnutzung und sonstiger privilegierter Außenbereichsnutzung; Automatische Anhebung des Lärmpegels durch ein Mehraufkommen an Zuschauern; Gebot der Rücksichtnahme im Falle einer Verschlechterung der Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr; Nachbarrechtswidrigkeit einer partiellen Betriebszeitenbeschränkung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.03.2011 - Aktenzeichen 2 A 2579/09

DRsp Nr. 2011/8660

Bemessung des Schutzniveaus eines Mischgebiets durch eine spezifische Abwägung zum Ausgleich der Interessenlage von Wohnnutzung und sonstiger privilegierter Außenbereichsnutzung; Automatische Anhebung des Lärmpegels durch ein Mehraufkommen an Zuschauern; Gebot der Rücksichtnahme im Falle einer Verschlechterung der Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr; Nachbarrechtswidrigkeit einer partiellen Betriebszeitenbeschränkung

1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.