VGH Bayern - Beschluss vom 15.02.2019
1 C 18.2435
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 3; RVG § 32 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 30.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 18.1985

Bemessung des Streitwertes bei der Anfechtung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Gewerbecenters

VGH Bayern, Beschluss vom 15.02.2019 - Aktenzeichen 1 C 18.2435

DRsp Nr. 2019/3660

Bemessung des Streitwertes bei der Anfechtung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Gewerbecenters

Tenor

In Abänderung von Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 30. Oktober 2018 wird der Streitwert auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 3; RVG § 32 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Vorsitzende als zuständige Berichterstatterin, weil der angefochtene Beschluss von einem Einzelrichter im Sinn des § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG erlassen wurde. Auch der nach § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO kraft Gesetzes allein zuständige Berichterstatter ist Einzelrichter im Sinn des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG (vgl. BayVGH, B.v. 2.12.2013 - 4 C 13.2196 - BayVBl 2014, 673 m.w.N.; OVG NW, B.v. 16.8.2017 - 18 E 594/17 - juris Rn. 1).

Die von dem Bevollmächtigten der Klägerin in eigenem Namen eingelegte Beschwerde, mit der er eine Heraufsetzung des Streitwerts auf 15.000,- Euro (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO) begehrt, ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 GKG zulässig und hat Erfolg. Es ist vorliegend angemessen, den Streitwert auf 15.000,- Euro festzusetzen.