VGH Bayern - Beschluss vom 24.09.2019
10 C 19.1014
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 29.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen W 9 K 18.194

Bemessung des Streitwertes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Beurteilung der Bedeutung der Sache für den Kläger nach Ermessen

VGH Bayern, Beschluss vom 24.09.2019 - Aktenzeichen 10 C 19.1014

DRsp Nr. 2019/17555

Bemessung des Streitwertes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Beurteilung der Bedeutung der Sache für den Kläger nach Ermessen

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde dagegen, dass das Verwaltungsgericht den Streitwert für das Klageverfahren gegen den Bescheid des Beklagten vom 16. Januar 2018, mit dem die Reinigung des Flurwegs im Bereich der Siloanlage des Klägers durch Beseitigung aller Verschmutzungen, die mit der Befahrung der Siloanlage zusammenhängen, und die Befestigung des Zufahrtsbereichs der Siloanlage angeordnet wurde, mit Beschluss vom 29. März 2019 auf 5.000,- Euro festgesetzt hat. Seiner Ansicht nach beliefen sich die Kosten des für die Befestigung erforderlichen Schotters auf allenfalls 500,- Euro.

Die zulässige Beschwerde, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Senat entscheidet, weil der angegriffene Streitwertbeschluss nicht vom Einzelrichter, sondern von der Kammer erlassen wurde (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2013 - 10 C 13.829 - juris Rn. 1), ist unbegründet.