VGH Bayern - Beschluss vom 11.04.2019
3 C 16.1637
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 18.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 12 K 15.1732

Bemessung des Streitwerts bei Klagen über beamtenrechtliche Fürsorgeleistungen; Unzulässige Zusammenrechnung wirtschaftlich identischer Streitgegenstände

VGH Bayern, Beschluss vom 11.04.2019 - Aktenzeichen 3 C 16.1637

DRsp Nr. 2019/7518

Bemessung des Streitwerts bei Klagen über beamtenrechtliche Fürsorgeleistungen; Unzulässige Zusammenrechnung wirtschaftlich identischer Streitgegenstände

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Februar 2016 hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Höhe von 5.000,- Euro festgesetzt.

Nachdem die Beklagte mit der dem Kläger mit Bescheid vom 10. Juni 2013 bekanntgegebenen Verfügung vom 19. April 2013 dessen Unfall vom 1. März 2013 ohne Feststellung eines bestimmten Körperschadens als Dienstunfall anerkannt hatte, erließ sie am 8. April 2015 einen weiteren Bescheid mit folgendem Tenor:

1. Die beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeleistungen für den Kläger für den Dienstunfall vom 1. März 2013 werden lediglich bis 26. April 2013 gewährt. Für die darüber hinausgehende Zeit wird die Anerkennung als Dienstunfall insoweit zurückgenommen.

2. Die nach dem 26. April 2013 geleisteten Unfallfürsorgeleistungen werden daher dem Grunde nach zurückgefordert.

3. Die konkrete Höhe des Rückforderungsbetrags bleibt einem gesonderten Bescheid vorbehalten.

I. II. III.