VGH Bayern - Beschluss vom 08.02.2019
10 C 17.1637, 10 C 17.1639
Normen:
AufenthG § 25 Abs. 3; AufenthG § 81 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG München, vom 12.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 24 E 17.643
VG München, vom 12.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 24 K 17.642

Bemessung des Streitwerts für die Erteilung eines Aufenthaltstitels; Berücksichtigung mehrerer Streitgegenstände bei Aufenthaltserlaubnissen für mehrere Familienmitglieder

VGH Bayern, Beschluss vom 08.02.2019 - Aktenzeichen 10 C 17.1637, 10 C 17.1639

DRsp Nr. 2019/4118

Bemessung des Streitwerts für die Erteilung eines Aufenthaltstitels; Berücksichtigung mehrerer Streitgegenstände bei Aufenthaltserlaubnissen für mehrere Familienmitglieder

Tenor

I.

Die Verfahren 10 C 17.1637 und 10 C 17.1639 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Normenkette:

AufenthG § 25 Abs. 3; AufenthG § 81 Abs. 5;

Gründe

Mit ihren Beschwerden wenden sich die Kläger und Antragsteller gegen die Streitwertfestsetzungen jeweils in Nr. III der Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. April 2017 in den Verfahren M 24 K 17.642 und M 24 E 17.643. Sie sind der Meinung, die festgesetzten Streitwerte von 35.000,- Euro bzw. 17.500,- Euro seien überhöht, und beantragen die Festsetzung auf 5.000,- Euro bzw. 2.500,- Euro.

Über die gemäß § 93 Satz 1 VwGO zu gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, da die angefochtenen Beschlüsse jeweils vom Einzelrichter (§ 6 VwGO) erlassen wurden.

Die Streitwertbeschwerden sind nach § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat in beiden Fällen den Streitwert richtig festgesetzt.