VGH Bayern - Beschluss vom 04.02.2019
4 C 18.2022
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 30.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RN 11 K 17.2024

Bemessung des Streitwerts für eine Duldungsverpflichtung

VGH Bayern, Beschluss vom 04.02.2019 - Aktenzeichen 4 C 18.2022

DRsp Nr. 2019/4194

Bemessung des Streitwerts für eine Duldungsverpflichtung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. Juli 2018 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Anfechtungsbegehren zu Recht auf 5.000 Euro festgesetzt. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen; bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).