VGH Bayern - Beschluss vom 28.02.2019
9 C 18.2416
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 68 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 26.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AN 9 K 17.1650

Bemessung des Streitwerts in baurechtlichen Nachbarklagen; Umnutzung einer als Einfamilienhaus genehmigten Doppelhaushälfte in ein Boardinghouse mit vier Zimmereinheiten

VGH Bayern, Beschluss vom 28.02.2019 - Aktenzeichen 9 C 18.2416

DRsp Nr. 2019/4974

Bemessung des Streitwerts in baurechtlichen Nachbarklagen; Umnutzung einer als Einfamilienhaus genehmigten Doppelhaushälfte in ein Boardinghouse mit vier Zimmereinheiten

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 68 Abs. 1;

Gründe

Die von den Bevollmächtigten der Klägerin in eigenem Namen eingelegte Beschwerde, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 GKG zulässig.

Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Verfahren durch den Abhilfebeschluss vom 6. November 2018 zutreffend in Höhe von 10.000 Euro nicht zu niedrig festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat legt hierbei regelmäßig den jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zugrunde, nunmehr in der letzten Fassung vom 18. Juli 2013 (Streitwertkatalog 2013).