OLG München - Beschluss vom 01.03.2019
27 U 4744/18
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 26.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 034 O 2413/17

Beratung und Planung für Automation

OLG München, Beschluss vom 01.03.2019 - Aktenzeichen 27 U 4744/18

DRsp Nr. 2020/42

Beratung und Planung für Automation

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 26.11.2018, Az. 034 O 2413/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Das Urteil des Landgerichts Augsburg entspricht der Sach- und Rechtslage.

Entscheidungserhebliche Rechtsfehler im Sinne von § 520 Abs. 3 ZPO sind nicht ersichtlich und werden von der Berufung auch nicht aufgezeigt.

Zu den Einwendungen der Berufungsbegründung vom 28.2.2019 ist Folgendes zu bemerken:

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2;

Entscheidungsgründe

1. Das Landgericht hat die Annahme eines Dienstvertrages eingehend und lebensnah begründet. Hierzu wurde sowohl die erfolgte Beweisaufnahme zur tatsächlichen Vertragsdurchführung (Zeuge S., vgl. S. 6 im Ersturteil) als auch die vorliegende Vertragsurkunde (insb. Anlage K 1) ausgewertet.

a) Mit der Beweiswürdigung der Angaben des Zeugen S. befasst sich die Berufung überhaupt nicht.