VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 29.11.2010
3 S 1019/09
Normen:
LBOVVO § 2 Abs. 3 Nr. 2 /; LBOVVO § 4 Abs. 4 Nr. 5 /; LBO § 5 Abs. 4; LBO § 6; LBO § 52 Abs. 1; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 17; BauGB § 30;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2011, 272
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 17.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 125/08

Berechtigung der Baurechtsbehörde zur Anforderung eines ergänzenden Sachverständigenplans mit Angaben zur natürlichen und veränderten Geländeoberfläche bei Errichtung eines Gebäudes in Grenznähe ohne Angabe einer vorgenommenen Geländeaufschüttung; Anspruch eines Bauherrn auf Verzicht auf die Planergänzung nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBO/VVO); Unterer Bezugspunkt für die für die Bemessung der abstandsflächenrelevanten Wandhöhe nach § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 1 Landesbauordnung (LBO); Beachtlichkeit von Veränderungen nach oben i.R.d. Bemessung der abstandsflächenrelevanten Wandhöhe

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2010 - Aktenzeichen 3 S 1019/09

DRsp Nr. 2010/22014

Berechtigung der Baurechtsbehörde zur Anforderung eines ergänzenden Sachverständigenplans mit Angaben zur natürlichen und veränderten Geländeoberfläche bei Errichtung eines Gebäudes in Grenznähe ohne Angabe einer vorgenommenen Geländeaufschüttung; Anspruch eines Bauherrn auf Verzicht auf die Planergänzung nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBO/VVO); Unterer Bezugspunkt für die für die Bemessung der abstandsflächenrelevanten Wandhöhe nach § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 1 Landesbauordnung (LBO); Beachtlichkeit von Veränderungen "nach oben" i.R.d. Bemessung der abstandsflächenrelevanten Wandhöhe

1. Hat ein Bauherr ein Gebäude in Grenznähe errichtet, ohne eine vorgenommene Geländeaufschüttung (überhaupt bzw. richtig) angegeben zu haben, ist die Baurechtsbehörde ohne weiteres zur Anforderung eines ergänzenden Sachverständigenplans mit Angaben zur natürlichen und veränderten Geländeoberfläche berechtigt, wenn diese Angaben für die Prüfung erforderlich sein können, ob die gesetzliche Mindestabstandsfläche eingehalten ist. Einen Verzicht auf die Planergänzung nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 LBO/VVO kann der Bauherr in solchen Fällen nicht verlangen.