1. Die Berufungen des Beklagten und des Streithelfers zu 2 gegen das Teilurteil des Landgerichts Mannheim vom 13. Oktober 2009 -
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers zu 2, die dieser selber zu tragen hat.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Der Kläger verlangt vom Beklagten die Abgabe einer Willenserklärung sowie Zahlung von gezogenen Nutzungen.
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