OLG Karlsruhe - Urteil vom 20.05.2010
12 U 232/09
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; MaBV § 3 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 13.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 34/09

Bereicherungsansprüche des Käufers bei vorzeitiger Anforderung von Kaufpreisraten durch den Verkäufer; Anforderungen an die Pfandfreigabeerklärung gem. § 3 Abs. 1 MaBV

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.05.2010 - Aktenzeichen 12 U 232/09

DRsp Nr. 2010/16704

Bereicherungsansprüche des Käufers bei vorzeitiger Anforderung von Kaufpreisraten durch den Verkäufer; Anforderungen an die Pfandfreigabeerklärung gem. § 3 Abs. 1 MaBV

1. Eine Pfandfreigabeerklärung, mit der die finanzierende Bank die Freigabe von der vollständigen Zahlung des Kaufpreises abhängig macht, entspricht nicht § 3 Abs. 1 Nr. 3 MaBV. Dies hat zur Folge, dass der Bauträger nicht berechtigt ist, Kaufpreisraten anzufordern. 2. Zahlt der Käufer gleichwohl die angeforderten Raten, so hat der Bauträger die gezogenen Nutzungen (Zinsvorteile) an den Käufer herauszugeben. Dieser Anspruch folgt aus § 280 Abs. 1 BGB, da der Bauträger seiner Pflicht, für die Einhaltung der MaBV Sorge zu tragen, nicht nachgekommen ist.

1. Die Berufungen des Beklagten und des Streithelfers zu 2 gegen das Teilurteil des Landgerichts Mannheim vom 13. Oktober 2009 - 6 O 34/09 - werden zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers zu 2, die dieser selber zu tragen hat.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; MaBV § 3 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe:

I. Der Kläger verlangt vom Beklagten die Abgabe einer Willenserklärung sowie Zahlung von gezogenen Nutzungen.