VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 11.05.2022
3 S 3180/19
Normen:
BauGB § 13b S. 1; BauNVO § 4 Abs. 3; BauNVO § 19 Abs. 4 S. 2; RL 2001/42/EG Art. 3;

Berücksichtigen des Vorrangs der Innenentwicklung bei Bebauungsplänen i.R.d. Abwägung; Aufstellen eines Bebauungsplans ohne Umweltprüfung i.R.d. Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.05.2022 - Aktenzeichen 3 S 3180/19

DRsp Nr. 2022/10067

Berücksichtigen des Vorrangs der Innenentwicklung bei Bebauungsplänen i.R.d. Abwägung; Aufstellen eines Bebauungsplans ohne Umweltprüfung i.R.d. Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets

1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung zu § 13 b BauGB fest (vgl. Beschl. v. 14.04.2020 - 3 S 6/20 -). a) Die Norm ist mit Art. 3 RL 2001/42/EG vereinbar.b) Der Vorrang der Innenentwicklung ist auch bei Bebauungsplänen gemäß § 13 b BauGB keine zwingende Planungsvorgabe, sondern im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.c) In einem Bebauungsplan gemäß § 13 b BauGB können allgemeine Wohngebiete ausgewiesen werden; allerdings müssen die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen werden.d) Nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO erlaubte Überschreitungen der zulässigen Grundfläche bleiben bei der Prüfung, ob die nach § 13 b BauGB zulässige Grundfläche von weniger als 10.000 qm eingehalten worden ist, unberücksichtigt.2. Der Normenkontrollantrag einer nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigung gegen einen Bebauungsplan ist unbegründet, wenn der Bebauungsplan zu Recht im Verfahren nach § 13 b BauGB ohne Umweltprüfung aufgestellt worden ist. Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention und das Äquivalenzprinzip stehen dem nicht entgegen.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.