Auf die Streitwertbeschwerde der Beklagten wird Ziffer 2 des Beschlusses des Landgerichts Traunstein vom 12.05.2017, Az.
Der Streitwert wird bis zum 20.07.2017 auf 7.975,60 €, anschließend auf 5.959,07 € festgesetzt.
2.Auf die Beschwerde der Beklagten wird Ziffer 1 des Beschlusses des Landgerichts Traunstein vom 12.05.2017, Az.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klagepartei 61 % und die Beklagte 39 % zu tragen.
3.Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben.
4.Im Verfahren der sofortigen Beschwerde wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
5.Der Streitwert für die sofortige Beschwerde wird auf 500,00 € festgesetzt.
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