OLG München - Beschluss vom 08.06.2017
13 W 916/17
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1; GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 12.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 4092/14

Berücksichtigung der Geltendmachung der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens bei der Festsetzung des Streitwerts

OLG München, Beschluss vom 08.06.2017 - Aktenzeichen 13 W 916/17

DRsp Nr. 2017/7656

Berücksichtigung der Geltendmachung der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens bei der Festsetzung des Streitwerts

Werden mit einer Klage bezifferte Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens als Schadensersatz geltend gemacht, so bleiben diese nicht gem. § 4 ZPO unberücksichtigt, sondern sind bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen.

Tenor

1.

Auf die Streitwertbeschwerde der Beklagten wird Ziffer 2 des Beschlusses des Landgerichts Traunstein vom 12.05.2017, Az. 1 O 4092/14, wie folgt abgeändert:

Der Streitwert wird bis zum 20.07.2017 auf 7.975,60 €, anschließend auf 5.959,07 € festgesetzt.

2.

Auf die Beschwerde der Beklagten wird Ziffer 1 des Beschlusses des Landgerichts Traunstein vom 12.05.2017, Az. 1 O 4092/14, wie folgt abgeändert:

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klagepartei 61 % und die Beklagte 39 % zu tragen.

3.

Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben.

4.

Im Verfahren der sofortigen Beschwerde wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

5.

Der Streitwert für die sofortige Beschwerde wird auf 500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1; GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3;

Gründe

I.

Die Beklagte wendet sich zum einen gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht, zum anderen gegen die Kostenentscheidung in einem Beschluss gem. § 91 a ZPO.