BVerwG - Beschluß vom 18.12.1990
4 N 6.88
Normen:
BauGB § 1 Abs. 5 Nr. 1, 2 ; BauGB § 1 Abs. 5 Nr. 8 ; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24 ;
Fundstellen:
BRS 50, Nr. 25
DRsp V(527)349a-c
DVBl 1991, 442
NVwZ 1991, 881
ZfBR 1991, 120
Vorinstanzen:
VGH Bayern - (Vorlage-) Beschluß vom 19.07.1988 - 20 N 87.00770,

Berücksichtigung der Lärmvorbelastung bei Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines allgemeinen Wohngebiets bei Festsetzung eines benachbarten Gewerbegebiets durch Bebauungsplan

BVerwG, Beschluß vom 18.12.1990 - Aktenzeichen 4 N 6.88

DRsp Nr. 1996/15662

Berücksichtigung der Lärmvorbelastung bei Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines allgemeinen Wohngebiets bei Festsetzung eines benachbarten Gewerbegebiets durch Bebauungsplan

Die tatsächliche Vorbelastung eines Wohngebiets durch Immissionen eines außerhalb des Gebiets gelegenen bestandsgeschützten Gewerbebetriebs entbindet die Gemeinde bei der Planung eines neuanzulegenden Gewerbegebiets neben einem Wohngebiet nicht von der Pflicht, die besondere Schutzbedürftigkeit der Wohnbevölkerung in die Abwägung einzubeziehen. Im Rahmen gerechter Abwägung können die Orientierungwerte der DIN 18005 zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets herangezogen, aber auch um 5 dB(A) überschritten werden.