OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.10.2022
22 D 243/21.AK
Normen:
BNatSchG § 44 Abs. 1;
Fundstellen:
D_V 2023, 357
NVwZ-RR 2023, 277

Berücksichtigung naturschutzrechtlicher Belange wie dem Vogelschutz im Genehmigungsverfahren für Errictung und Betrieb einer Windkraftenergieanlage

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.10.2022 - Aktenzeichen 22 D 243/21.AK

DRsp Nr. 2022/17836

Berücksichtigung naturschutzrechtlicher Belange wie dem Vogelschutz im Genehmigungsverfahren für Errictung und Betrieb einer Windkraftenergieanlage

Die in § 6 Satz 1 UmwRG geregelte Klagebegründungsfrist findet auf eine Klage keine Anwendung, mit der der Vorhabenträger (unter Aufhebung der Ablehnungsentscheidung) die Verpflichtung der Genehmigungsbehörde erstrebt, das beantragte Vorhaben zuzulassen bzw. seinen Genehmigungsantrag neu zu bescheiden. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist (auch) in den Fällen zwingend zu erteilen, in denen die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 BImSchG (nur) durch Nebenbestimmungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erfüllt werden können. Die - von der Klägerin zum Gegenstand ihres Neubescheidungsbegehrens gemachte - betriebsbeschränkende, brutzeitbezogene Vermeidungsmaßnahme in Form der Abschaltung der Anlage im Zeitraum vom 21. Februar bis 10. August eines jeden Jahres jeweils vom Beginn bis zum Ende der bürgerlichen Dämmerung wirkt etwaigen Verstößen gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG zu Lasten der Arten Schwarzstorch und Rotmilan hinreichend entgegen.