VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.11.2010
5 S 933/10
Normen:
VwGO § 80 Abs. 7; VwGO § 146 Abs. 4; BauGB § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 13.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 521/10

Berücksichtigung von erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist entstandenen neuen präsenten Beweismitteln auch zu Gunsten des Beschwerdeführers; Gebot der Rücksichtnahme bei einer an eine Bestandsschutz genießende Schreinerwerkstatt heranrückenden Wohnbebauung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.11.2010 - Aktenzeichen 5 S 933/10

DRsp Nr. 2010/22016

Berücksichtigung von erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist entstandenen neuen präsenten Beweismitteln auch zu Gunsten des Beschwerdeführers; Gebot der Rücksichtnahme bei einer an eine Bestandsschutz genießende Schreinerwerkstatt heranrückenden Wohnbebauung

1. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO steht einer Berücksichtigung von erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist entstandenen neuen präsenten Beweismitteln auch zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht entgegen.2. Zum Gebot der Rücksichtnahme bei einer an eine genehmigte Schreinerwerkstatt heranrückenden Wohnbebauung.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. April 2010 - 6 K 521/10 - geändert.

Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 15.03.2010 wird auch insoweit abgelehnt, als sie das westliche Wohnhaus mit fünf Wohneinheiten betrifft.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 7; VwGO § 146 Abs. 4; BauGB § 34 Abs. 1;

Gründe