Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. April 2010 - 6 K 521/10 - geändert.
Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 15.03.2010 wird auch insoweit abgelehnt, als sie das westliche Wohnhaus mit fünf Wohneinheiten betrifft.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
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