Berufspflichtverletzung eines Mitglieds der Architektenkammer durch die Nichterbringung von Nachweisen über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen; Auswirkung des Umfangs der tatsächlichen Architektentätigkeit auf jährliche Fortbildungsverpflichtungen von Mitgliedern der Architektenkammer; Unverzügliche Beantwortung berufsbezogener Anfragen der Architektenkammer als Pflicht eines Kammermitglied i.R.e. gewissenhaften Berufsausübung
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.12.2009 - Aktenzeichen 6s E 1186/08.S
DRsp Nr. 2009/28752
Berufspflichtverletzung eines Mitglieds der Architektenkammer durch die Nichterbringung von Nachweisen über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen; Auswirkung des Umfangs der tatsächlichen Architektentätigkeit auf jährliche Fortbildungsverpflichtungen von Mitgliedern der Architektenkammer; Unverzügliche Beantwortung berufsbezogener Anfragen der Architektenkammer als Pflicht eines Kammermitglied i.R.e. gewissenhaften Berufsausübung
Die jährliche Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder ist nach den einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005 FuWO ) nicht von dem Umfang der tatsächlichen Archtitektentätigkeit abhängig, solange eine solche überhaupt ausgeübt wird.Das Schuldigbleiben der nach § 6 FuWO von der Architektenkammer erbetenen Fortbildungsnachweise stellt bereits eine Berufspflichtverletzung dar.
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