OLG München - Verfügung vom 02.04.2019
28 U 413/19 Bau
Normen:
VOB/B § 2 Abs. 3; VOB/B § 8 Abs. 2; BGB § 631 Abs. 1; BGB § 648;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 20.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 4755/17

Berufung; Beschwerdewert; Teilkündigung; Vergütung; Verzicht; Nullposition; Streitwert; Anschlussberufung; Mindermenge; Einheitspreis

OLG München, Verfügung vom 02.04.2019 - Aktenzeichen 28 U 413/19 Bau

DRsp Nr. 2020/952

Berufung; Beschwerdewert; Teilkündigung; Vergütung; Verzicht; Nullposition; Streitwert; Anschlussberufung; Mindermenge; Einheitspreis

Tenor

1.

Hinweis

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 20.12.2018, Az. 3 O 4755/17 Bau, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Normenkette:

VOB/B § 2 Abs. 3; VOB/B § 8 Abs. 2; BGB § 631 Abs. 1; BGB § 648;

Entscheidungsgründe

I. Urteil des Landgerichts München II

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von etwa 7.600 Euro nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen im Umfang von etwa 300 Euro und weiteren Zinsen die Klage abgewiesen. Auf den Tenor wird Bezug genommen.