Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Veränderungssperre vom 27. November 2008 für den Bebauungsplan Nr. 456 III der Antragsgegnerin.
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