VGH Bayern - Urteil vom 17.12.2009
15 N 09.1132
Normen:
BauGB § 2 Abs. 1 S. 2; BauGB § 14 Abs. 1;

Beschluss einer Veränderungssperre durch eine Gemeinde zur Sicherung der Planung für einen künftigen Planbereich

VGH Bayern, Urteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen 15 N 09.1132

DRsp Nr. 2010/1656

Beschluss einer Veränderungssperre durch eine Gemeinde zur Sicherung der Planung für einen künftigen Planbereich

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 2 Abs. 1 S. 2; BauGB § 14 Abs. 1;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Veränderungssperre vom 27. November 2008 für den Bebauungsplan Nr. 456 III der Antragsgegnerin.

1.