VGH Bayern - Beschluss vom 28.04.2016
9 CS 15.2118
Normen:
VwGO § 80 Abs. 3 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 2; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 1 Abs. 2; BauNVO § 4 Abs. 1; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 14 Abs. 1; BayBO Art. 76 S. 2;

Beschränkung der Geflügelhaltung im allgemeinen Wohngebiet im Wege der Nutzungsuntersagung; Prägung des bodenrechtlichen Charakters eines zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks abschließend durch die umgebenden Wohngebäude und die Wohnnutzung; Nutzung von Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften; Gebietsverträglichkeit der freizeitgemäßen Kleintierhaltung

VGH Bayern, Beschluss vom 28.04.2016 - Aktenzeichen 9 CS 15.2118

DRsp Nr. 2016/8622

Beschränkung der Geflügelhaltung im allgemeinen Wohngebiet im Wege der Nutzungsuntersagung; Prägung des bodenrechtlichen Charakters eines zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks abschließend durch die umgebenden Wohngebäude und die Wohnnutzung; Nutzung von Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften; Gebietsverträglichkeit der freizeitgemäßen Kleintierhaltung

1. Die Beschränkung der Geflügelhaltung einschließlich der betriebenen Rassezucht auf höchstens 40 Stück Geflügel in einem allgemeinen Wohngebiet im Weg der Nutzungsuntersagung ist nicht zu beanstanden.2. Ein Geflügelhaltungs- und Geflügelzuchtbetrieb ist im allgemeinen Wohngebiet funktionswidrig und deshalb weder als "sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb" (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) noch als mitgezogener Betriebsteil im Rahmen eines "Gartenbaubetriebs" (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) mit der Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets, vorwiegend dem Wohnen zu dienen, zu vereinbaren.