OVG Hamburg - Beschluss vom 28.12.2009
2 Bs 202/09
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a; HmbVwfG § 37 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5; BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 6;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 169
DVBl 2010, 461
NVwZ-RR 2010, 389
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 24.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 E 1648/09

Beschränkung der verwaltungsgerichtlichen Prüfung in einem Nachbarstreit auf eine erteilte Teilbaugenehmigung zu Lasten des Dritten; Überprüfbarkeit von Wirkungen der Teilbaugenehmigung trotz möglicher faktischer Vorentscheidung; Grenze einer Überprüfung der Wirkung einer Teilbaugenehmigung im Nachbarstreit bei dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben

OVG Hamburg, Beschluss vom 28.12.2009 - Aktenzeichen 2 Bs 202/09

DRsp Nr. 2010/3902

Beschränkung der verwaltungsgerichtlichen Prüfung in einem Nachbarstreit auf eine erteilte Teilbaugenehmigung zu Lasten des Dritten; Überprüfbarkeit von Wirkungen der Teilbaugenehmigung trotz möglicher faktischer Vorentscheidung; Grenze einer Überprüfung der Wirkung einer Teilbaugenehmigung im Nachbarstreit bei dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben

Ergeht auf einen Bauantrag zunächst eine Teilbaugenehmigung, ist die verwaltungsgerichtliche Prüfung in einem Nachbarstreit nicht auf den Inhalt der Teilbaugenehmigung beschränkt, sondern darf sie auch Wirkungen des Vorhabens erfassen, über die mit der Teilbaugenehmigung faktisch eine Vorentscheidung getroffen worden ist. Die im Nachbarstreit zu überprüfenden Wirkungen des Bauvorhabens finden ihre äußerste Grenze jedoch in dem bei der Bauaufsichtsbehörde zur Genehmigung gestellten Vorhaben. Mögliche Erweiterungen, für die (noch) kein Bauantrag gestellt worden ist, bleiben unberücksichtigt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. September 2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a; HmbVwfG § 37 Abs. 1;