OLG Köln - Beschluss vom 22.02.2017
6 W 107/16
Normen:
Richtlinie EG Nr. 48/2004 Art. 6; UrhG § 101a; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 08.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 OH 3/15

Beschränkung des Anspruchs des Antragsgegners eines Verfahrens gem. § 101a UrhG wegen Geheimschutzinteressen

OLG Köln, Beschluss vom 22.02.2017 - Aktenzeichen 6 W 107/16

DRsp Nr. 2017/5893

Beschränkung des Anspruchs des Antragsgegners eines Verfahrens gem. § 101a UrhG wegen Geheimschutzinteressen

In einem Verfahren auf einstweilige Verfügung und Beweissicherung im Rahmen des § 101a UrhG kann der Anspruch des Antragsgegners auf Akteneinsicht - anders als der entsprechende Anspruch des Antragstellers - im Gegensatz nicht wegen Geheimschutzinteressen des Antragstellers beschränkt werden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 08.07.2016 - Az. 14 OH 3/15 - abgeändert, soweit das Akteneinsichtsgesuch der Antragsgegnerin zurückgewiesen worden ist und dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin eine Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber seiner Mandantin auferlegt worden ist.

Der Antragsgegnerin wird Akteneinsicht bewilligt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Richtlinie EG Nr. 48/2004 Art. 6; UrhG § 101a; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2.