Beschränkung von Anregungen und Einwendungen i.R.e. weiteren öffentlichen Auslegung des Entwurfs eines Bebauungsplans gem. § 4a Abs. 3 S. 2 BauGB auf seine geänderten Teile; Einem Kerngebiet nach § 7 BauNVO ähnelndes Geschäftsgebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt G BPVO hinsichtlich der zulässigen Nutzungsarten und gebietstypischen Immissionsbelastung
OVG Hamburg, Urteil vom 10.04.2013 - Aktenzeichen 2 E 14/11.N
DRsp Nr. 2013/20002
Beschränkung von Anregungen und Einwendungen i.R.e. weiteren öffentlichen Auslegung des Entwurfs eines Bebauungsplans gem. § 4a Abs. 3 S. 2 BauGB auf seine geänderten Teile; Einem Kerngebiet nach § 7BauNVO ähnelndes Geschäftsgebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt G BPVO hinsichtlich der zulässigen Nutzungsarten und gebietstypischen Immissionsbelastung
1. Sind Anregungen und Einwendungen im Rahmen einer weiteren öffentlichen Auslegung des Entwurfs eines Bebauungsplans gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB auf seine geänderten Teile beschränkt und sind die im Aufstellungsverfahren beigezogenen umweltbezogenen Informationen für diese Änderungen ohne Bedeutung, stellt die unvollständige oder fehlende (erneute) Benennung der umweltbezogenen Informationen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der Ankündigung zu dieser Auslegung keinen Verfahrensfehler des Aufstellungsverfahrens dar.2. Die Ankündigung der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB erfordert keinen Hinweis darauf, welche Änderungen der Planentwurf gegenüber der vorangegangenen öffentlichen Auslegung aufweist.3. Bei der erneuten öffentlichen Auslegung nach § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB spricht vieles dafür, dass die Planänderungen in den ausgelegten Planzeichnungen durch Zeichen und/oder Text kenntlich zu machen sind, damit eine ausreichende Anstoßwirkung erreicht wird.
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