OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.04.2022
6 B 334/22
Normen:
VwGO § 123; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; GG Art. 33 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 26 L 2293/21

Beschwerde einer Stadtmedizinaldirektorin gegen die ablehnende Entscheidung in einem Auswahlverfahren betreffend die Fachbereichsleitung in einem Gesundheitsamt; Auswahlgespräche und nicht schriftliche Leistungseinschätzungen als maßgeblich für die Auswahlentscheidung; Besonderheit des konkreten Auswahlverfahrens mit inhomogenem Bewerberfeld

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.04.2022 - Aktenzeichen 6 B 334/22

DRsp Nr. 2022/5588

Beschwerde einer Stadtmedizinaldirektorin gegen die ablehnende Entscheidung in einem Auswahlverfahren betreffend die Fachbereichsleitung in einem Gesundheitsamt; Auswahlgespräche und nicht schriftliche Leistungseinschätzungen als maßgeblich für die Auswahlentscheidung; Besonderheit des konkreten Auswahlverfahrens mit inhomogenem Bewerberfeld

Erfolglose Beschwerde einer Stadtmedizinaldirektorin, die sich gegen die ablehnende Entscheidung in einem Auswahlverfahren betreffend die Fachbereichsleitung in einem Gesundheitsamt wendet.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 123; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; GG Art. 33 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, bleibt ohne Erfolg.