OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.10.2021
Verg 4/21
Normen:
GWB § 97 Abs. 6; VgV § 57 Abs. 1 Nr. 5;

Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer des BundesAusschreibung eines Rahmenvertrages über die Lieferung von Büro- und VerbrauchsmaterialienBestimmung des besten Preis-Leistungs-VerhältnissesVerlagerung von Preisbestandteilen vom Kern- in das Randsortiment als Spekulationsangebot (vorliegend verneint)

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.2021 - Aktenzeichen Verg 4/21

DRsp Nr. 2022/11696

Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer des Bundes Ausschreibung eines Rahmenvertrages über die Lieferung von Büro- und Verbrauchsmaterialien Bestimmung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses Verlagerung von Preisbestandteilen vom Kern- in das Randsortiment als Spekulationsangebot (vorliegend verneint)

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 19. Januar 2021 (VK 2 - 109/20) wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

3.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 95.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 97 Abs. 6; VgV § 57 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin schrieb mit Bekanntmachung vom 28. September 2020 im offenen Verfahren einen Rahmenvertrag über die Lieferung von Büro- und Verbrauchsmaterialien für ihre sämtlichen Standorte für die Zeit vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Januar 2025 EU-weit aus (Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, Bekanntmachungsnummer 2020/S 188-453310).

1. 2. a) b) 1. 2. a) b) c) d)