Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 19. Januar 2021 (VK 2 - 109/20) wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
3.Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 95.000,00 Euro festgesetzt.
I.
Die Antragsgegnerin schrieb mit Bekanntmachung vom 28. September 2020 im offenen Verfahren einen Rahmenvertrag über die Lieferung von Büro- und Verbrauchsmaterialien für ihre sämtlichen Standorte für die Zeit vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Januar 2025 EU-weit aus (Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, Bekanntmachungsnummer 2020/S 188-453310).
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