OLG Hamburg - Beschluss vom 06.09.2019
1 Verg 3/19
Normen:
GWB § 97 Abs. 6; VOB/A-EU § 16d Abs. 1;

Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerBieterschützende Wirkung einer Norm

OLG Hamburg, Beschluss vom 06.09.2019 - Aktenzeichen 1 Verg 3/19

DRsp Nr. 2020/1224

Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Bieterschützende Wirkung einer Norm

Die Pflicht aus § 16d Abs. 1 VOB/A-EU ist bieterschützend.

1.) Unter Aufhebung des Beschlusses der Vergabekammer bei der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen der Freien und Hansestadt Hamburg vom 28.06.2019 wird das Vergabeverfahren "A 26/A 7 LGr. NI/HH AD Süderelbe BL 1.4 Kampfmittelsondierung und -räumung A 26/A 7 östl" in den Stand nach Eröffnung der Gebote zurückversetzt.

2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens vor der Vergabekammer tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte

3.) Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes durch die Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer wird für notwendig erklärt.

3a.) Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes durch die Antragsgegnerin im Verfahren vor der Vergabekammer wird für notwendig erklärt."

4.) Der Gegenstandswert wird auf € 506.892,60 festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 97 Abs. 6; VOB/A-EU § 16d Abs. 1;

Gründe:

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Verfahren vor der Vergabekammer wird zunächst auf die Darstellung unter lit. A der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.